STATUTEN

Der Weltstrassenverband PIARC verfolgt das Ziel, die internationale Zusammenarbeit auszubauen und den Fortschritt im Bereich Strassenbau und Strassenverkehr zu fördern.

Das National Komitee des Weltstrassenverbandes ist eine politisch neutrale nationale Vereinigung ohne Gewinnabsichten, die ihre Ziele wie folgt erreichen will:

  • Schaffung eines nationalen Forums für die Analyse und Erörterung der Strassen- und Verkehrsfragen in umfassendem Sinn
  • Förderung der Strassentechnologie im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung hinsichtlich Sicherheit und Wirtschaftlichkeit
  • Verbesserung des Wissenstransfers vor allem in den Entwicklungs- und Schwellenländern.

Artikel 1         Name und Sitz

1Unter dem Namen National Komitee des Weltstrassenverbandes PIARC besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er wird in der Kurzform PIARC Switzerland genannt.

2Der Sitz des Vereins PIARC Switzerland befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

 

Artikel 2         Zweck

1Der Verein PIARC Switzerland

  1. fördert das Interesse der Schweiz (u.a. Behörden, Fachgremien, Verbände, Hochschulen, usw.) für den Weltstrassenverband PIARC;
  2. unterstützt die Organe von PIARC in ihrer Arbeit;
  3. organisiert nationale Kongresse und Zusammenkünfte;
  4. erarbeitet Vorschläge zuhanden PIARC;
  5. koordiniert die schweizerischen Mitglieder in den technischen Kommitees von PIARC;
  6. koordiniert die Schweizer Teilnahme an den PIARC Weltstrassen- und Winterdienstkongressen;
  7. verbreitet die Arbeitsergebnisse von PIARC in der Schweiz.

2Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 3         Mittel

Die Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen – abzüglich Teilbeträgen zuhanden des Weltstrassenverbands PIARC;
  2. Beiträgen von Dritten.

Artikel 4         Mitgliederkategorien

1Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • der schweizerischen Eidgenossenschaft;
  • regionalen Behörden (Kantone, Fürstentum Liechtenstein, Gemeinden);
  • Kollektivmitgliedern (Verbände und Unternehmen);
  • Einzelmitgliedern;

2Alle Mitglieder von PIARC Switzerland sind gleichzeitig Mitglieder des Weltstrassenverbandes PIARC.

 

Artikel 5         Eintritt

1Das schriftliche Aufnahmegesuch ist an die Geschäftsstelle zu richten.

2Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 6         Rechte und Pflichten

1Alle Mitgliederkategorien haben in der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht.

2Jedes Mitglied erhält unentgeltlich die Fachzeitschrift Routes/Roads des Weltstrassenverbandes PIARC.

3Jedes Mitglied bezahlt einen Beitrag. Dieser wird jährlich erhoben.

4Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 7         Austritt

1Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres (per 31. Dezember) erfolgen. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten.

2Austretende Mitglieder haben ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber für das laufende Geschäftsjahr nachzukommen.

3Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4Im Todesfall von Einzelmitgliedern oder durch die Auflösung von Organisationen erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

Artikel 8         Ausschluss

1Ein Mitglied kann namentlich aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, gegen Statuten und Reglemente des Weltstrassenverbandes PIARC und von PIARC Switzerland verstösst oder das Ansehen des Weltstrassenverbandes oder von PIARC Switzerland schädigt.

2Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann über den Entscheid innert 14 Tagen an die Hauptversammlung schriftlich rekurrieren; diese entscheidet endgültig.

 

 

 

Artikel 9         Ehrenmitglieder

1Wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie geniessen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

Artikel 10       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisoren;
  4. die Geschäftsstelle.

 

Artikel 11       Die Hauptversammlung HV

1Die HV ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche HV findet jährlich, normalerweise im Frühjahr statt.

2Eine ausserordentliche HV kann einberufen werden, wenn der Präsident, der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

3Die schriftliche Einladung durch den Vorstand erfolgt mindestens 14 Tage vor der HV; die Traktanden sind anzugeben.

4Anträge der Mitglieder sind 30 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich einzureichen; es ist Aufgabe des Vorstandes, sie zu traktandieren.

 

Artikel 12       Geschäfte der HV

1Die HV

  1. wählt den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren;
  2. beschliesst über Statutenänderungen;
  3. genehmigt das Protokoll der letzten HV, sowie die Berichte des Präsidenten und der Revisoren;
  4. genehmigt die Jahresrechnung, setzt den Jahresbeitrag fest und genehmigt das Budget;
  5. ernennt Ehrenmitglieder;
  6. beschliesst über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  7. entscheidet über die Auflösung des Vereins;
  8. entscheidet über Rekursanträge bei Ausschlussverfahren.

2Ordnungsgemäss eingeladene Hauptversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

5Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die HV kann mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen.

 

Artikel 13       Der Vorstand

1Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Die Schweizer Delegierten für den Weltstrassenverband PIARC sind von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand organisiert sich im Übrigen selbst.

2Die Vorstandsmitglieder und das Präsidium werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder und Präsident können für eine zweite, wenn das Vereinsinteresse es erforderlich macht, ausnahmsweise für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Es ist anzustreben, dass sich die Amtszeit des Präsidiums über eine ganze Strategieperiode erstreckt.

3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Anwesenden. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4Der Vorstand kann namentlich für administrative Aufgaben Hilfspersonen beiziehen sowie Arbeitsgruppen und Kommissionen mit aussenstehenden Personen einsetzen. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung werden vom Vorstand festgelegt.

 

Artikel 14       Aufgaben des Vorstandes

1Der Vorstand

  1. vertritt den Verein gegen aussen;
  2. führt die laufenden Geschäfte;
  3. vollzieht die Beschlüsse der Hautpversammlung;
  4. sorgt für die Einhaltung der Statuten und Reglemente;
  5. verwaltet das Vermögen von PIARC Switzerland;
  6. koordiniert die Tätigkeiten in den technischen Komitees des Weltstrassenverbandes PIARC;
  7. zieht die Mitgliederbeiträge ein und leitet die von der Delegiertenversammlung PIARC beschlossenen Teilbeiträge an den Weltstrassenverband PIARC weiter
  8. bestimmt und führt die Geschäftsstelle
  9. regelt die Unterschriftskompetenzen

 

Artikel 15       Die Revisoren

1Zwei Revisoren prüfen am Ende des Geschäftsjahres (per 31. Dezember) die Buchführung und legen der HV einen schriftlichen Bericht vor.

2Sie sind jederzeit berechtigt, stichprobenweise Kasse und Inventar zu prüfen.

3Die Revisoren können auch Fachleute beiziehen.

4Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Revisoren können für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.

 

 

 

 

Artikel 16       Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle erledigt die organisatorischen, administrativen und finanziellen Aufgaben des Vereins auf der Basis eines Vertrages mit PIARC Switzerland. Sie erledigt Korrespondenzen mit dem Weltstrassenverband PIARC entweder in englischer oder französischer Sprache.

Artikel 17       Änderung der Statuten

Für Änderungen der Statuten braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Hauptversammlung.

 

 

Artikel 18       Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Hauptversammlung aufgelöst werden.

Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 19. August 2020 in Zürich genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

PIARC Switzerland

Der Präsident
André Magnin

The statutes can be downloaded as PDF here.